1.1 Name
Unter dem Namen «Förderverein Schiesswesen ausser Dienst», nachfolgend FV SaD genannt, besteht ein Verein nach Art 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des gewählten Präsidenten.
1.2 Dachverband
Der FV SaD ist Mitglied des Schweizerischen Unteroffiziersverband. Er kann sich weiteren Verbänden anschliessen.
1.3. Grundhaltung
Der FV SaD ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verpflichtet sich und seine Mitglieder jedoch zu einer positiven Einstellung für die zur Erhaltung der Freiheit und Unabhängigkeit unseres Landes erforderliche Wehrbereitschaft.
1.4 Zweck
Der FV SaD bezweckt:
2.1 Kategorien
Der FV SaD unterscheidet folgende Arten der Mitgliedschaft:
2.2 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder aufgenommen werden können:
2.3 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
2.4 Aufnahme
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme beschliesst.
2.5 Versicherung
Bei vom SAT bewilligten Anlässen sind die Teilnehmer militärversichert.
2.6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist dem
Vorstand schriftlich einzureichen. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr
vollumfänglich geschuldet.
2.7 Ausschluss
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem FV SaD
ausgeschlossen werden. Gründe dafür sind:
Der Ausschluss wegen Nichtbezahlen des Beitrages erfolgt ohne weitere Mitteilung
an das Mitglied. Es besteht keine Rekursmöglichkeit, wohl aber die Möglichkeit der
Nachzahlung der ausstehenden Beiträge zuzüglich eines Unkostenbeitrages in
derselben Höhe.
Der Ausschluss wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen ist dem Mitglied vom
Vorstand durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe und mit Hinweis
auf das Beschwerderecht und die Beschwerdefrist mitzuteilen. Dem
Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert 20 Tagen schriftlich an die nächste
Generalversammlung zu rekurrieren.
2.8 Ansprüche
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fallen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes am
Vereinsvermögen dahin.
3.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
3.2 Generalversammlung
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vorher und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich (per E-Mail) zu erfolgen. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigen Mitglieder einberufen werden.
Über Anträge von Mitgliedern kann nur Beschluss gefasst werden, wenn sie 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden und Geschäfte der Generalversammlung betreffen. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch einfaches Handmehr, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.
3.3 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder der Sitzung beiwohnt. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den FV SaD führt der Präsident beziehungsweise der Vize-Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
3.4 Revisionsstelle
In die Revisionsstelle werden ein erster und ein zweiter Revisor sowie ein Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren sind wieder wählbar.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie stellt der Generalversammlung den Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber dem Vorstand.
4.1 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4.2 Finanzierung
Der FV SaD finanziert sich durch jährliche Mitgliederbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen und Spenden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.3 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Veriens haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
5.1 Statutenrevision
Für die Revision der vorliegenden Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung.
5.2 Weitere Bestimmungen
Wo diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Statuten der Vereinigung Schweizerischer Kreiskommandanten als vorrangig. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vorbehalten.
5.3 Vereinsauflösung
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ein Beschluss zur Auflösung des FV SaD muss an einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
5.4 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des FV SaD entscheidet die letzte Generalversammlung endgültig über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses soll im Sinn des ehemaligen Vereines verwendet werden.
5.5 Inkrafttreten
Der Verein wurde am 21. April 2022 gegründet. Durch die Genehmigung der Statuten an der Gründungsversammlung treten diese in Kraft.
Vorbehalt: Punkt 1.2 (Dachverband) tritt erst nach der Aufnahme und der Genehmigung durch den Schweizerischer Unteroffiziersverband in Kraft.
Schwarzenburg, den 21. April 2022
Adj Uof Sdt
Cina Elias Alex-Julien Zurkinden
Präsident Sekretär