Statuten FV SaD


1. Name, Sitz und Zweck

1.1 Name

Unter dem Namen «Förderverein Schiesswesen ausser Dienst», nachfolgend FV SaD genannt, besteht ein Verein nach Art 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des gewählten Präsidenten.

1.2 Dachverband

Der FV SaD ist Mitglied des Schweizerischen Unteroffiziersverband. Er kann sich weiteren Verbänden anschliessen.

1.3. Grundhaltung

Der FV SaD ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verpflichtet sich und seine Mitglieder jedoch zu einer positiven Einstellung für die zur Erhaltung der Freiheit und Unabhängigkeit unseres Landes erforderliche Wehrbereitschaft.

1.4 Zweck

Der FV SaD bezweckt:

  • Den Erhalt des Ausbildungsstandards der Schweizer Armee für die Mitglieder.
  • Den Erhalt des Bezugs zur militärischen Ausbildung für die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jungschützenleiterkurse.
  • Die Förderung der Kompetenz der AdA, um die angehenden Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter bestmöglich ausbilden zu können.
  • Die Verbindung zwischen der vordienstlichen Ausbildung im Bereich des Schiessens und der Schweizer Armee.
  • Die Förderung der Kameradschaft.

2. Mitgliedschaft

2.1 Kategorien

Der FV SaD unterscheidet folgende Arten der Mitgliedschaft:

  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben

2.2 Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder aufgenommen werden können:

  • Aktive oder ehemalige Angehörige des Kursstabs der Jungschützenleiterkurse
  • Aktive oder ehemalige Eidg. Schiessoffiziere
  • Aktive oder ehemalige Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen
  • Schweizerbürgerinnen und -bürger, welche sich mit den Zielen des FV SaD identifizieren und volljährig sind.

2.3 Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern

ernennen.

2.4 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die

Aufnahme beschliesst.

2.5 Versicherung

Bei vom SAT bewilligten Anlässen sind die Teilnehmer militärversichert.

2.6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist dem

Vorstand schriftlich einzureichen. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr

vollumfänglich geschuldet.

2.7 Ausschluss

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem FV SaD

ausgeschlossen werden. Gründe dafür sind:

  • Nichtbezahlung des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung
  • Grobe Verletzung der Vereinsinteressen

Der Ausschluss wegen Nichtbezahlen des Beitrages erfolgt ohne weitere Mitteilung

an das Mitglied. Es besteht keine Rekursmöglichkeit, wohl aber die Möglichkeit der

Nachzahlung der ausstehenden Beiträge zuzüglich eines Unkostenbeitrages in

derselben Höhe.

 

Der Ausschluss wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen ist dem Mitglied vom

Vorstand durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe und mit Hinweis

auf das Beschwerderecht und die Beschwerdefrist mitzuteilen. Dem

Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert 20 Tagen schriftlich an die nächste

Generalversammlung zu rekurrieren.

2.8 Ansprüche

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fallen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes am

Vereinsvermögen dahin.


3. Vereinsorgane

3.1 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

3.2 Generalversammlung

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Genehmigung des Budgets
  • Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins unter Beachtung der Schlussbestimmungen

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vorher und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich (per E-Mail) zu erfolgen. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigen Mitglieder einberufen werden.

 

Über Anträge von Mitgliedern kann nur Beschluss gefasst werden, wenn sie 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden und Geschäfte der Generalversammlung betreffen. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch einfaches Handmehr, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.

3.3 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder der Sitzung beiwohnt. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

 

  • Vorbereitung der Vereinsversammlungen
  • Durchführung des Jahresprogramms
  • Mitgliederverwaltung, namentlich Führen einer Mitgliederkontrolle, Berichterstattung an die Generalversammlung über die Mitgliederbewegung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Einsetzung von Kommissionen, Festsetzung ihrer Aufgaben und Verantwortung und Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes. Gegenüber der Generalversammlung ist der Vorstand für Kommissionsentscheide verantwortlich.
  • Stellungnahme zu den Traktanden der Delegiertenversammlungen und Wahl der Delegierten
  • Ausarbeitung von Reglementen
  • Zusammenarbeit mit anderen militärischen und zivilen Vereinen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den FV SaD führt der Präsident beziehungsweise der Vize-Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

3.4 Revisionsstelle

In die Revisionsstelle werden ein erster und ein zweiter Revisor sowie ein Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren sind wieder wählbar.

 

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie stellt der Generalversammlung den Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber dem Vorstand.

4. Finanzen

4.1 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.2 Finanzierung

Der FV SaD finanziert sich durch jährliche Mitgliederbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen und Spenden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.3 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Veriens haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Statutenrevision

Für die Revision der vorliegenden Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung.

5.2 Weitere Bestimmungen

Wo diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Statuten der Vereinigung Schweizerischer Kreiskommandanten als vorrangig. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vorbehalten.

5.3 Vereinsauflösung

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ein Beschluss zur Auflösung des FV SaD muss an einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

5.4 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des FV SaD entscheidet die letzte Generalversammlung endgültig über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses soll im Sinn des ehemaligen Vereines verwendet werden.

5.5 Inkrafttreten

Der Verein wurde am 21. April 2022 gegründet. Durch die Genehmigung der Statuten an der Gründungsversammlung treten diese in Kraft.

 

Vorbehalt: Punkt 1.2 (Dachverband) tritt erst nach der Aufnahme und der Genehmigung durch den Schweizerischer Unteroffiziersverband in Kraft.

 

Schwarzenburg, den 21. April 2022

 

Adj Uof                                       Sdt

Cina Elias                                  Alex-Julien Zurkinden

Präsident                                   Sekretär


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