Die Jungschützenleiter sind für die Ausbildung der Jungschützen zuständig und können als Schützenmeister tätig sein (Art. 9 Abs. 2 SVO-VBS). Gemäss Art. 8 SVO-BR dürfen Jugendliche ab dem 10. Altersjahr am Sturmgewehr 90 ausgebildet werden. Der Jungschützenkurs darf ab dem 15. Lebensjahr absolviert werden und dauert höchstens 6 Jahre. (Siehe Art. 15ff SKV)